Griechland geoffnet fur Wohnmobile
17 Jun 2025

Griechland geoffnet fur Wohnmobile

🚐🇬🇷 FREIHEIT FÜR WOHNMOBILE IN GRIECHENLAND! 🎉✨

Tolle Neuigkeiten aus Griechenland! 🏖️ Das neue Gesetz 5209/13-06-2025, offiziell vom griechischen Tourismusministerium 🏛️ verabschiedet 5127und veröffentlicht, hebt die bisherigen übermäßigen Einschränkungen zum Off-Camping auf ⛔ und bringt die Regelung zu 90 % auf den früheren Stand zurück! ✅

Dieser bedeutende Erfolg wurde durch den unermüdlichen Einsatz von Antonius Zampetas und dem Team von Zampetas Camping Megastore in Thessaloniki 🙌 sowie dem Wohnmobilverband Griechenlands 🇬🇷 ermöglicht. Wir freuen uns, dass auch wir – CampMap, Rulotism On/Off Camping und CicoBella – zusammen mit der gesamten griechischen Wohnmobil-Community und Gruppen aus dem Ausland (leider weniger aus Rumänien) mitgewirkt haben. Gemeinsam konnten wir den Behörden zeigen, dass Wohnmobilisten keine Gefahr darstellen, sondern eine wertvolle Form des nachhaltigen und aktiven Alternativtourismus sind – sowohl in der Haupt- als auch in der Nebensaison 💶🌅.

🚐💙 Wohnmobilisten leisten einen aktiven Beitrag zur Tourismuswirtschaft und verdienen Respekt statt Verbote! Ebenso wichtig ist jedoch, dass sie die Orte, die lokale Bevölkerung, Gesetze und die Umwelt achten. 🌿🤝

📜 Unten findet ihr die offiziellen Auszüge aus dem Gesetz 5209 FEK 100 zur Einsicht 👇 sowie Bildausschnitte der überarbeiteten Fassung und das vollständige Gesetz als PDF zum Download.


69. „Wohnmobil“: Ein spezielles Fahrzeug, das wie folgt unterschieden wird:

a) Selbstfahrendes Wohnmobil: Ein Fahrzeug zur Personenbeförderung mit einem Wohnbereich, der mindestens Folgendes enthält:

aa) Sitze und Tisch (der Tisch kann leicht abnehmbar sein),

ab) Schlafmöglichkeit (durch Umklappen der Sitze),

ac) Kochbereich,

ad) Stauraum.
Diese Ausstattung muss dauerhaft im Wohnbereich installiert sein.

b) Zugwohnwagen: Ein zugfähiges Straßenfahrzeug mit Wohnbereich und entsprechender Ausstattung, wie oben beschrieben, zur Nutzung im Stand.


Artikel 38 – Anhalten und Parken

Das Anhalten und Parken ist erlaubt, solange keine Gefahr oder Verkehrsbehinderung entsteht und keine Verbotsschilder oder Bodenmarkierungen vorhanden sind.

Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Anhalten oder Parken nur an speziell dafür vorgesehenen Stellen oder auf dem Straßenrand erlaubt; fehlt dieser, dann möglichst nah am rechten Fahrbahnrand und parallel zur Fahrbahn – sofern kein Verbot besteht.

In Wohngebieten ist das Parken von Fahrzeugen mit über 3,5 Tonnen, Bussen, Bau- und Landmaschinen, Wohnanhängern, selbstfahrenden Wohnmobilen über 7,5 Meter Länge sowie Booten für mehr als 24 aufeinanderfolgende Stunden verboten.

Für das Parken von Wohnmobilen und Wohnwagen außerhalb von Wohngebieten gilt Absatz 5.


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